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1. Anerkennung
Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten.  

2. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im Domizil der Vermietfirma abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen.
Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter der Vermietfirma eine volle Tagesmiete als Entschädigung.  

3. Berechtigung zum Führen des Mietobjektes
Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist (bei 8 PS Booten das 14. Altersjahr erreicht hat) und Kenntnisse über die geltenden Vorschriften in der Schweiz hat. Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt. Lernfahrten mit dem Mietboot sind verboten. Für allfällige Verkehrsübertretungen usw… haftet der Mieter / Bootsführer vollumfänglich.

 4. Mietboot
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietboot Sorge zu tragen und in sauber, gereinigtem Zustand zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten werden durch die Bootsvermietung Thunersee ausgeführt und mit Fr. 75.— pro Stunde verrechnet. Betankung durch die Vermietfirma wird mit Fr. 30.-- zusätzlich zu den Treibstoffkosten als Aufwandsentschädigung verrechnet.

 5. Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma und der Seepolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang. Versicherungen für die Personen (Insassenversicherung) ist jede Person die das Boot betritt oder fährt, selber verantwortlich, die Vermietfirma übernimmt keine Haftung bei Personenschäden.

 6. Haftpflicht- Vollkaskoversicherung
Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens Fr. 500.- als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, defekte Ausrüstung, defekter Propeller etc.)

 7. Beschädigung des Mietbootes
Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von Fr. 500.- haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Bei Grobfahrlässigkeit welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden voll haftbar.

 8. Reparaturen
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/Fahrer wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter/Fahrer zahlt während der Dauer einer Reparatur der Vermietfirma pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Abendmiete für den Betriebsausfall.

 9. Haftung der Vermietfirma
Die Vermietfirma haftet nicht für irgendwelchen Schäden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietobjekt irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.  
Die Vermietfirma lehnt jede Haftung bei Personenschäden ab.

 10. Vertragserfüllung
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten.
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 11. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

 12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Vermietfirma. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.  

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