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1.
Anerkennung
Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als
integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für
durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und
ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes
orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten.
2.
Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, sobald das
Mietobjekt termingerecht im Domizil der Vermietfirma abgeliefert wird. Bei
Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der
Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen.
Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der
Mieter für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von
vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter der Vermietfirma
eine volle Tagesmiete als Entschädigung.
3.
Berechtigung zum Führen des Mietobjektes
Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze
eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist (bei 8 PS
Booten das 14. Altersjahr erreicht hat) und Kenntnisse über die geltenden
Vorschriften in der Schweiz hat. Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich
und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen
Voraussetzungen erfüllt. Lernfahrten mit dem Mietboot sind verboten. Für allfällige
Verkehrsübertretungen usw… haftet der Mieter / Bootsführer vollumfänglich.
4.
Mietboot
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietboot wird in
fahrbereitem Zustand abgegeben; Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der
Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietboot Sorge zu tragen und in sauber,
gereinigtem Zustand zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten
werden durch die Bootsvermietung Thunersee ausgeführt und mit Fr. 75.— pro
Stunde verrechnet.
Betankung durch die Vermietfirma wird mit Fr. 30.-- zusätzlich zu den
Treibstoffkosten als Aufwandsentschädigung verrechnet.
5.
Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma und
der Seepolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die
Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie
Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich
Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma
ohne Belang.
Versicherungen für die Personen (Insassenversicherung) ist jede Person die das
Boot betritt oder fährt, selber verantwortlich, die Vermietfirma übernimmt
keine Haftung bei Personenschäden.
6.
Haftpflicht- Vollkaskoversicherung
Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens Fr. 500.- als
Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies
persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, defekte
Ausrüstung, defekter Propeller etc.)
7.
Beschädigung des Mietbootes
Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von Fr. 500.-
haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Bei Grobfahrlässigkeit welche
durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden
voll haftbar.
8.
Reparaturen
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen.
Bei Stillschweigen wird angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe
in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten,
ist der Mieter/Fahrer wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige
Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte
Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen
oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter/Fahrer zahlt
während der Dauer einer Reparatur der Vermietfirma pro Tag eine Entschädigung
in der Höhe der Abendmiete für den Betriebsausfall.
9.
Haftung der Vermietfirma
Die Vermietfirma haftet nicht für irgendwelchen Schäden, der dem Mieter/Fahrer
dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietobjekt irgend ein Defekt einstellt,
der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden
verursacht.
Die Vermietfirma lehnt jede Haftung bei Personenschäden ab.
10.
Vertragserfüllung
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und
Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma
das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten.
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die
Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten
Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
11.
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
12.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
das Domizil der Vermietfirma. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich
unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier
vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.
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